
|
| |
 |
Aufsichtspflicht bei Eigenlernzeiten
|
|
|
Im § 36 Schulgesetz steht im Absatz 2:
Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts, während des Aufenthaltes auf dem Schulgelände, in der Unterrichtszeit und bei sonstigen Schulveranstaltungen sowie während der der Schulausflüge durch Lehrkräfte zu beaufsichtigen ......
[mehr]
|
|
|
|
|
|
|
 |